Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2018, V 97/2017-11, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zugestellt am 16. Juli 2018, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren,“ und die Wortfolge „ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren“ in § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 102/2016, gesetzwidrig waren.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 200/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 200/2018 · Stammfassungkundgemacht am 01.08.2018
Fassungen ab: 02.08.2018
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Wortfolgen im § 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus gesetzwidrig waren
BGBl. II Nr. 200/2018 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
