Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, , , dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 30. November 1993, ausgesprochen, daß die im § 11 Abs. 1 Z 32 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), BGBl. Nr. 264/1951, enthaltene Wortfolge „und Geschäfte, die sich für den Gerichtsvorsteher aus dem Ersuchen um Akteneinsicht ergeben“ sowie der zweite Satz im § 170 Abs. 2 Geo gesetzwidrig waren.