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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 239/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2013, G 31-33/2013-9, V 20-28/2013-9, der Bundesministerin für Justiz zugegangen am 17. Juli 2013, unter Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass

1. der Abschnitt „A. II. RECHTSANWALTSANWÄRTER“ der Umlagenordnung 2011 der Rechtsanwaltskammer Wien, beschlossen in der Plenarversammlung am 29. April 2010, kundgemacht auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Wien am 30. Juni 2010,

2. der Abschnitt „B. RECHTSANWALTSANWÄRTER“ in § 1 sowie § 3 Z 2 und die Wortfolge „und der Beitrag für Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 1 B. P. 1 lit. a)“ in § 4 Z 2 der Beitragsordnung 2011 der Rechtsanwaltskammer Wien, beschlossen in der Plenarversammlung am 29. April 2010, kundgemacht auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Wien am 30. Juni 2010, sowie

3. § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 zweiter Satz der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss 2008, beschlossen in der Plenarversammlung am 24. April 2008, kundgemacht auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Wien am 16. Mai 2008,

gesetzwidrig waren.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 239/2013 · Stammfassungkundgemacht am 13.08.2013

Fassungen ab: 14.08.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass der Abschnitt „A. II. RECHTSANWALTSANWÄRTER“ der Umlagenordnung 2011 der Rechtanwaltskammer Wien, der Abschnitt „B. RECHTSANWALTSANWÄRTER“ in § 1 sowie § 3 Z 2 und die Wortfolge „und der Beitrag für Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 1 B. P. 1 lit. a)“ in § 4 Z 2 der Beitragsordnung 2011 der Rechtsanwaltskammer Wien sowie § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 zweiter Satz der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss 2008 gesetzwidrig waren

BGBl. II Nr. 239/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.