Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Feber 1989, V 189/88-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 17. März 1989, ausgesprochen, daß die Worte „7.) Bushaltestelle Mödringer Straße, Horn“ in der lit. F der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Horn vom 13. Mai 1987, Z 151-ch/ku, mit welcher zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten zum Verkauf von Süßigkeiten, Kaugummi und Spielzeug sowie durch sonstige Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, gesetzwidrig waren.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 188/1989
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 188/1989 · Stammfassung
Fassungen ab: 21.04.1989
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 188/1989 ↗
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