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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 600/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, , dem Bundeskanzler zugestellt am 8. November 1991, ausgesprochen, daß die Worte „und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert“ in § 253 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 111/1986 verfassungswidrig waren.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 600/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.11.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 600/1991

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