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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 629/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, , dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 20. November 1991, zu Recht erkannt, daß die Wortfolge „; die Verwendung einer weiteren Berufsbezeichnung ist unzulässig“ in § 9 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im AnwBl. 1977, S 476), gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 629/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.12.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 629/1991

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