Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 227/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Juni 2014, , dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 27. August 2014, ausgesprochen, dass die Wortfolge „der Antragstellung und“ im Satzteil „und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit“ in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2009, kundgemacht und abrufbar auf der Internetseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (unter http://www.rechtsanwaelte.at/downloads/satzung_versorgungseinr_teila_ktn2009.pdf), gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 227/2014 · Stammfassungkundgemacht am 15.09.2014

Fassungen ab: 16.09.2014

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass die Wortfolge „der Antragstellung und“ im Satzteil „und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit“ in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2009, gesetzwidrig war

BGBl. II Nr. 227/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.