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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 23/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2004, , dem Bundeskanzler zugestellt am 29. März 2004, ausgesprochen, dass die Wortfolge “dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt” in § 5 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/1999, verfassungswidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 23/2004 · Stammfassungkundgemacht am 15.04.2004

Fassungen ab: 16.04.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 5 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 23/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.