Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2004, G 216/03-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. März 2004, ausgesprochen, dass die Wortfolge “dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt” in § 5 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/1999, verfassungswidrig war.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. I Nr. 23/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. I Nr. 23/2004 · Stammfassungkundgemacht am 15.04.2004
Fassungen ab: 16.04.2004
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 5 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war
BGBl. I Nr. 23/2004 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
