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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 23/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2012, , dem Bundeskanzler zugestellt am 5. April 2012, zu Recht erkannt:

„Die Wortfolge „um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung“ in § 4a Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Dienstrecht der Beaten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007, war verfassungswidrig.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 23/2012 · Stammfassungkundgemacht am 12.04.2012

Fassungen ab: 13.04.2012

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 4a Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 23/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.