Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2002, G 217/02, V 53/02-8, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 7. November 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge “Bau- und” in § 2 Abs. 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Anwendungsbereich des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 erweitert wird - Erstreckungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 35, gesetzwidrig war.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 494/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 494/2002 · Stammfassung
Fassungen ab: 21.12.2002
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 494/2002 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
