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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 53/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2006, , , dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2006, zu Recht erkannt:

„Die Wortfolge „Bauaufträge ..... 5 000 €“ in der vorletzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war verfassungswidrig.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 53/2006 · Stammfassungkundgemacht am 28.04.2006

Fassungen ab: 29.04.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der vorletzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 53/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.