Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, , , , , und , dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Jänner 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge “und Z 7 bis 9” im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war.

(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht.