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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 572/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 1995, , dem Bundeskanzler zugestellt am 2. August 1995, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte“ im § 131a Abs. 1 erster Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 112/1986, bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 572/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 26.08.1995

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 572/1995

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