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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 853/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1992, , , , dem Bundeskanzler zugestellt am 11. Dezember 1992, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte“ im § 131 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Art. II Z 7 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 157, bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 853/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.12.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 853/1992

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