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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 373/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG wird kundgemacht:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, , zugestellt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung am 30. November 2007, ausgesprochen, dass die Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Humanmedizin (N 202) und Zahnmedizin (N 203), kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet:

http://www.meduniwien.ac.at/files/6/3/28_mb_30_06.pdf), Studienjahr 2004/2005, ausgegeben am 10. August 2005,

31. Stück, Nr. 41, gesetzwidrig war.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, V 28-30/07-4, zugestellt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung am 30. November 2007, ausgesprochen, dass die Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck - Verfahren der Zulassung zum Studium, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt), Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 7. Juli 2005, 39. Stück, Nr. 155, idF der Verordnung des Rektorats - Verfahren der Zulassung zum Studium, Mitteilungsblatt vom 7. Juli 2005, Punkt 155 - Änderung, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 22. August 2005,

43. Stück, Nr. 170, gesetzwidrig war.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 373/2007 · Stammfassungkundgemacht am 17.12.2007

Fassungen ab: 18.12.2007

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien und eine Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck gesetzwidrig waren

BGBl. II Nr. 373/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.