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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 20/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2014, , dem Bundeskanzler zugestellt am 12. März 2014, zu Recht erkannt:

„Das Wort “ehelicher“ und die Wortfolge “, b) bei unehelicher Geburt die Mutter“ in § 8 Abs. 2 sowie die Wörter “ehelicher“ und “uneheliche“ in § 8 Abs. 3 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, waren verfassungswidrig.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 20/2014 · Stammfassungkundgemacht am 18.03.2014

Fassungen ab: 19.03.2014

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Wort und eine Wortfolge in § 8 Abs. 2 sowie Wörter in § 8 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verfassungswidrig waren

BGBl. I Nr. 20/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.