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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 27/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 46 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2003, , dem Bundeskanzler zugestellt am 30. April 2003, ausgesprochen, dass der Ausdruck “Z 3” im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war.

(2) Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 27/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.05.2003

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. I Nr. 27/2003

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