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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 92/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 92/2011 · Stammfassungkundgemacht am 19.10.2011

Fassungen ab: 20.10.2011

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge „von 1 000 Euro“ in § 121 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 92/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.