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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 40/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 Z 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2015, , , , , , dem Bundeskanzler zugestellt am 7. April 2015, zu Recht erkannt:

„1. Die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs. 4 dritter Satz der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (Wv), idF BGBl. I Nr. 19/2004, war verfassungswidrig.

2.1. Die verfassungswidrige Wortfolge ist auch in den beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.

2.2. Weiters ist die verfassungswidrige Wortfolge auch in den durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. November 2014, Z 65 Hv 164/13g (ONr. unbekannt), und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. November 2014, Z 4 Hv 127/14g-851, in erster Instanz entschiedenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 40/2015 · Stammfassungkundgemacht am 13.04.2015

Fassungen ab: 14.04.2015

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs. 4 dritter Satz der Strafprozessordnung 1975 verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 40/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.