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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 48/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, , dem Bundeskanzler zugestellt am 6. Februar 1998, folgende Bestimmungen des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, als verfassungswidrig aufgehoben:

1. das Wort „weibliche“ im Eingangssatz des § 1 Abs. 1,

2. das Wort „weiblichen“ in § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 646/1989,

3. die Worte „die Mutter“ in § 4a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1998 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(4) Der Verfassungsgerichtshof hat im selben Erkenntnis ausgesprochen, daß die Worte „Mütter“ im ersten Satz des § 4a Abs. 4 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994 verfassungswidrig waren.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 48/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 07.03.1998

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. I Nr. 48/1998

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