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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 202/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Oktober 1999, , dem Bundeskanzler zugestellt am 1. Dezember 1999, ausgesprochen, daß die Worte “Musiker und” in § 4 Abs. 3 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 157/1958 verfassungswidrig waren.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 202/1999 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.12.1999

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. I Nr. 202/1999

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