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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 57/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG und § 60 Abs. 2 (iVm § 61) VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, V 42-45/12-11, V 67, 68/12-11 und V 69,70/12-11, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 22. Jänner 2013, erkannt:

1. Die Verordnung “Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, sowie

2. die Überschrift und der erste Absatz der „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres

waren gesetzwidrig.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 57/2013 · Stammfassungkundgemacht am 15.02.2013

Fassungen ab: 16.02.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.2005“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, sowie die Überschrift und der erste Absatz der „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung für das Jahr 2006“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig waren

BGBl. II Nr. 57/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.