Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, V 114/96, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 25. März 1997, ausgesprochen, daß die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, gesetzwidrig war und diese Verordnung auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige sowie vom Verfassungsgerichtshof an diesen zur Entscheidung abzutretende Fälle nicht mehr anzuwenden ist.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 184/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
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*1) Die Kundmachung BGBl. II Nr. 137/1997 ist gegenstandslos.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 184/1997 · Stammfassung
Fassungen ab: 09.07.1997
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 184/1997 ↗
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