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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 184/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

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*1) Die Kundmachung BGBl. II Nr. 137/1997 ist gegenstandslos.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, , dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 25. März 1997, ausgesprochen, daß die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, gesetzwidrig war und diese Verordnung auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige sowie vom Verfassungsgerichtshof an diesen zur Entscheidung abzutretende Fälle nicht mehr anzuwenden ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 184/1997 · Stammfassung

Fassungen ab: 09.07.1997

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 184/1997

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