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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 26/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2006, V 54-58/06-12, der Bundesregierung zugestellt am 25. Jänner 2007, zu Recht erkannt:

„Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, idF BGBl. II 2002/37, war gesetzwidrig.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 26/2007 · Stammfassungkundgemacht am 01.02.2007

Fassungen ab: 02.02.2007

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, gesetzwidrig war

BGBl. II Nr. 26/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.