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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 63/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2000, V 45, 46/99-19, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 14. November 2000, ausgesprochen, dass

a) die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 18. Februar 1999, und

b) die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/95-VIII/1/99, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 18. Februar 1999,

gesetzwidrig waren.

2. Die beiden Verordnungen sind nicht mehr anzuwenden.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 63/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.01.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 63/2001

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