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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 175/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2026, V 224-225/2025-13, , dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 23. Juni 2026, erkannt, dass die "Verordnung eines Platzverbotes" der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10. November 2023, Z IM-VERA-132/22-2023, gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 175/2026 · Stammfassungkundgemacht am 09.07.2026

Fassungen ab: 10.07.2026

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2026, dass die "Verordnung eines Platzverbotes" der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10. November 2023, Z IM-VERA-132/22-2023, gesetzwidrig war

BGBl. II Nr. 175/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.