Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025, V 119/2024-9, dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 29. Juli 2025, erkannt, dass die „Verordnung eines Platzverbotes“ der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2024, Z LA-SPG-§48a-Ischgl/4/5-2024, kundgemacht an der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Landeck, gesetzwidrig war.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 179/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 179/2025 · Stammfassungkundgemacht am 05.08.2025
Fassungen ab: 06.08.2025
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2025, dass die „Verordnung eines Platzverbotes“ der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2024, Z LA-SPG-§48a-Ischgl/4/5-2024, kundgemacht an der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Landeck, gesetzwidrig war
BGBl. II Nr. 179/2025 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
