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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 179/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025, , dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 29. Juli 2025, erkannt, dass die „Verordnung eines Platzverbotes“ der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2024, Z LA-SPG-§48a-Ischgl/4/5-2024, kundgemacht an der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Landeck, gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 179/2025 · Stammfassungkundgemacht am 05.08.2025

Fassungen ab: 06.08.2025

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2025, dass die „Verordnung eines Platzverbotes“ der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2024, Z LA-SPG-§48a-Ischgl/4/5-2024, kundgemacht an der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Landeck, gesetzwidrig war

BGBl. II Nr. 179/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.