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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 256/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2010, , der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung zugestellt am 15. Juli 2008, ausgesprochen, dass die Verordnung des Rektorats (der Universität Salzburg) über Zulassungsregelungen für das Bachelorstudium Psychologie und das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg im Studienjahr 2007/2008, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg (http://www.sbg.ac.at/dir/mbl), Studienjahr 2006/2007, ausgegeben am 11. April 2007, 30. Stück, Nr. 93, gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 256/2010 · Stammfassungkundgemacht am 13.08.2010

Fassungen ab: 14.08.2010

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung des Rektorats der Universität Salzburg über Zulassungsregelungen für das Bachelorstudium Psychologie und das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg im Studienjahr 2007/2008, gesetzwidrig war

BGBl. II Nr. 256/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.