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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 302/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshof-Gesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1992, Zl. V 293-296/91-9, , dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 24. April 1992, ausgesprochen, daß die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1989, LGBl. Nr. 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 302/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 26.06.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 302/1992

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