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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 22/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, , dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 5. Jänner 2022, zu Recht erkannt:

„1. Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. Jänner 2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl. für Steiermark Nr. 3/2021, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 22/2022 · Stammfassungkundgemacht am 20.01.2022

Fassungen ab: 21.01.2022

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, dass die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. Jänner 2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl. Nr. 3/2021, gesetzwidrig war

BGBl. II Nr. 22/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.