Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 28. September 2018, V1/2018-11, den Bundesminister für Inneres zugestellt am 17. Oktober 2018, erkannt, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG“ vom 2. Juli 2017, Z E1/53694/2017, kundgemacht durch Anschlag rund um die in der Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megafon, gesetzwidrig war.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 269/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 269/2018 · Stammfassungkundgemacht am 19.10.2018
Fassungen ab: 20.10.2018
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG“ gesetzwidrig war
BGBl. II Nr. 269/2018 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
