Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 18. Juni 2015, V 105/2014-9, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 20. Juli 2015, erkannt, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2012, Z P1/43991/2012, kundgemacht durch Anschlag rund um den Gefahrenbereich und Verlautbarung in den Medien, gesetzwidrig war.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 213/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 213/2015 · Stammfassungkundgemacht am 31.07.2015
Fassungen ab: 01.08.2015
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2012, Z P1/43991/2012, kundgemacht durch Anschlag rund um den Gefahrenbereich und Verlautbarung in den Medien, gesetzwidrig war
BGBl. II Nr. 213/2015 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
