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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 352/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2020, , , zu Recht erkannt:

I. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2. Dezember 2019, mit der die Betriebszeiten und der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in den Gemeinden Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Maria Lanzendorf, Leopoldsdorf, Rannersdorf, Schwechat und Enzersdorf a.d. Fischa festgesetzt werden, Zl. BLA5-S-075/004, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 352/2020 · Stammfassungkundgemacht am 31.07.2020

Fassungen ab: 01.08.2020

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2020, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2. Dezember 2019, mit der die Betriebszeiten und der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in den Gemeinden Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Maria Lanzendorf, Leopoldsdorf, Rannersdorf, Schwechat und Enzersdorf a.d. Fischa festgesetzt werden, Zl. BLA5-S-075/004, als gesetzwidrig aufgehoben wird

BGBl. II Nr. 352/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.