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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 423/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Juni 2020, , dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 7. Juli 2020, erkannt, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Mai 2018 betreffend die Versammlung „Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist“ wegen Verstoßes gegen § 7a VersG gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 423/2020 · Stammfassungkundgemacht am 01.10.2020

Fassungen ab: 02.10.2020

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2020, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Mai 2018 betreffend die Versammlung „Pro Milch – Warum Milch ein wichtiges Nahrungsmittel ist“, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. Mai 2018 bis 12. Juni 2018, gesetzwidrig war

BGBl. II Nr. 423/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.