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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 273/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2001,

V 32-39/01-10, ausgesprochen, dass

1. die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen am 14. April 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, und

2. die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen vom Kammertag am 14. April 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000,

gesetzwidrig waren.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 273/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 273/2001

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