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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 170/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2002, , dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 3. April 2002, ausgesprochen, dass die Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. September 1997, kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S 808 bis S 811, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15. September 1997, Z 16.203/20-I.6/1997, bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 170/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 27.04.2002

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 170/2002

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