Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 2018, V 9-12/2017-20, V 16/2017-20, ausgesprochen, dass die in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 6. November 2014 beschlossene und auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kundgemachte "Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG", als gesetzwidrig aufgehoben wurde.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 97/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 97/2018 · Stammfassungkundgemacht am 09.05.2018
Fassungen ab: 10.05.2018
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 6. November 2014 beschlossene und auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kundgemachte ""Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG"", als gesetzwidrig aufgehoben wurde
BGBl. II Nr. 97/2018 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
