Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. September 2013, V 38/2013-7, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 sowie die Anlage B der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. Mai 2010, hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010), LGBl. Nr. 29/2010 idF LGBl. Nr. 67/2011, gesetzwidrig waren.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 341/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 4 und 5 B-VG und § 60 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 341/2013 · Stammfassungkundgemacht am 11.11.2013
Fassungen ab: 12.11.2013
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 sowie die Anlage B der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010 gesetzwidrig waren
BGBl. II Nr. 341/2013 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
