Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 148/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, , dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 25. März 2021, erkannt, dass die auf § (SPG) gestützte Verordnung der Landespolizeidirektion Wien vom 10. Dezember 2019, kundgemacht durch Verlesen im Festsaal der Technischen Universität Wien von 21.38 Uhr bis 21.39 Uhr und am Gang beim Festsaal der Technischen Universität Wien von 21.43 Uhr bis 21.44 Uhr, gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 148/2021 · Stammfassung

Fassungen ab: 08.04.2021

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 148/2021

Materialien noch nicht erschlossen.