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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 43/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, - 21, ausgesprochen, dass die Streichung der Arzneispezialitäten Tebofortan 4% Tropf., Tebofortan 40 mg Filmtabl. und Tebonin retard Drag. aus dem Heilmittelverzeichnis mit der

19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit Heft 12/2001, Amtliche Verlautbarung Nr. 160/2001, als gesetzwidrig aufgehoben wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 43/2004 · Stammfassungkundgemacht am 20.01.2004

Fassungen ab: 21.01.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit Heft 12/2001, Amtliche Verlautbarung Nr. 160/2001, mit Erlass des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 13.11.2001, Zl. 21.410/23-5/2001, beurkundet, als gesetzwidrig aufgehoben wird

BGBl. II Nr. 43/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.