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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 736/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1990, V 95, 96/90-9, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 16. November 1990, zu Recht erkannt, daß der zweite Halbsatz des § 45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476, gesetzwidrig war und die Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 736/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 08.12.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 736/1990

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