Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1995, G 10/95-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 2. August 1995, ausgesprochen, daß der erste und der zweite Satz des § 13 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1987 verfassungswidrig waren.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 573/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 573/1995 · Stammfassung
Fassungen ab: 26.08.1995
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 573/1995 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
