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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 249/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Juni 1999, , der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 5. Juli 1999, ausgesprochen, dass der Ausdruck „(Pensionisten)“ in § 4 Abs. 3 Z 3 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge gemäß vom 19. Dezember 1994, kundgemacht in Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr. 6/1995 (SoSi 1995, 78 f), in der Fassung der Änderung vom 1. Juli 1996, kundgemacht in Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr. 93/1996 (SoSi 1996, 801 f) gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 249/1999 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.07.1999

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 249/1999

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