Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Juni 1999, V 7/99-7, der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 5. Juli 1999, ausgesprochen, dass der Ausdruck „(Pensionisten)“ in § 4 Abs. 3 Z 3 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge gemäß § 31 Abs. 5 Z 9 ASVG vom 19. Dezember 1994, kundgemacht in Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr. 6/1995 (SoSi 1995, 78 f), in der Fassung der Änderung vom 1. Juli 1996, kundgemacht in Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr. 93/1996 (SoSi 1996, 801 f) gesetzwidrig war.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 249/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 249/1999 · Stammfassung
Fassungen ab: 28.07.1999
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 249/1999 ↗
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