Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2000, V 67/00-6, der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport zugestellt am 9. November 2000, ausgesprochen, dass der Abschnitt “Senat VI (Verwaltungsgerichtshof)” der Geschäftsverteilung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt in der ab 1. April 1997 geltenden Fassung, GZ 928.456/0-II/5/97, kundgemacht durch Aushang an der Amtstafel, gesetzwidrig war.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 390/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 390/2000 · Stammfassung
Fassungen ab: 15.12.2000
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 390/2000 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
