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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 327/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 2003, , zugestellt am 2. April 2003, zu Recht erkannt, dass das Wort “Telefonseelsorge” in Anlage 2 lit. e Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Nummerierung (Nummerierungsverordnung - NVO), BGBl. II Nr. 416/1997, bis 31. Mai 2000 gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 327/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.07.2003

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 327/2003

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