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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 349/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953 (WV), zuletzt geändert durch das Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, , , ausgesprochen, dass das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer, erlassen durch Beschluss des Kammertages vom 30. Juni 1970, kundgemacht in den Öffentlichen Nachrichten der Bundes-ingenieurkammer vom 20. Juli 1970, idF der Kammertagsbeschlüsse bis einschließlich jenem vom 13. Dezember 1991, dieser kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift “konstruktiv” Nr. 167 vom 14. Februar 1992, S 5, gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 349/2004 · Stammfassungkundgemacht am 08.09.2004

Fassungen ab: 09.09.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer gesetzwidrig war

BGBl. II Nr. 349/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.