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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 158/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G 151-153/05-17, V 115-117/05-17, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. November 2006, zu Recht erkannt:

„Folgende Bestimmungen des Übernahmegesetzes, BGBl. I Nr. 127/1998, waren verfassungswidrig:

– § 22 Abs. 1, 2, 5 und 6;

– § 25 Abs. 1 und 2 sowie

– die Wortfolge „oder 2. seiner Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (§§ 22 bis 25) oder zur Mitteilung (§ 25 Abs. 1) nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen“ in § 34 Abs. 1.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 158/2006 · Stammfassungkundgemacht am 28.11.2006

Fassungen ab: 29.11.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Bestimmungen des Übernahmegesetzes verfassungswidrig waren

BGBl. I Nr. 158/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.