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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 623/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1992, , , dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 31. August 1992,

1. ausgesprochen, daß die Präambel sowie der Punkt I („Berufswidrige Werbung“) Z 1 und 4 der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 25. Juni 1979 beschlossenen „Werbeverbotsrichtlinien“ (kundgemacht in der Beilage zur Druckschrift „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ Nr. 10/1979) gesetzwidrig waren, und

2. § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 6. Dezember 1985 beschlossenen „Wettbewerbsrichtlinien“ (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Beilage zur Druckschrift „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ Nr. 2/1986) als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die im Abs. 1 genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 623/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.10.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 623/1992

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