Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Februar 2010, V 21/09 – 13, ausgesprochen, dass die Absätze 1 lit. e und 7 lit. a und b des Anhangs 6 der Satzung 2004 der Salzburger Gebietskrankenkasse in der Fassung der 1. Änderung sowie die Absätze 1 lit. b und 7 lit. a und b dieser Satzung in der Fassung der 3. Änderung gesetzwidrig waren.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 132/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 132/2010 · Stammfassungkundgemacht am 30.04.2010
Fassungen ab: 01.05.2010
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Absätze 1 lit. e und 7 lit. a und b des Anhangs 6 der Satzung 2004 der Salzburger Gebietskrankenkasse in der Fassung der 1. Änderung sowie die Absätze 1 lit. b und 7 lit. a und b dieser Satzung in der Fassung der 3. Änderung gesetzwidrig waren
BGBl. II Nr. 132/2010 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
