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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 43/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 65 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 2015, G 199-200/2014-12, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. April 2015, zu Recht erkannt:

„§ 82 Abs. 1 zweiter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85 idF BGBl. I Nr. 33/2013, war verfassungswidrig.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 43/2015 · Stammfassungkundgemacht am 21.04.2015

Fassungen ab: 22.04.2015

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 82 Abs. 1 zweiter Satz des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 43/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.